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Damit die Bienen gesund bleiben - Regeln fürs Aufwandern

1.1 Gesundheitsbescheinigung für: Wanderung, Bienenverkauf, Belegstellenbesuch, Bienenmärkte
Nach der bundesweit geltenden BSVO wird für Bienen, die an einen anderen Ort verbracht werden laut § 5 (1) eine Gesundheitsbescheinigung verlangt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Standort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Name und Anschrift des Imkers sowie die Gesundheitsbescheinigung in Original oder als Kopie (nach Vorgaben des zuständigen Veterinäramtes) sind am Wanderstand anzubringen.
Die Gesundheitsbescheinigungspflicht gilt für jede Ortsveränderung, wie z.B. Wanderungen, Bienenverkauf, Belegstellenbeschickung, Bienenmärkte usw.. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 01. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Für Wanderungen in andere Bundesländer muss die Gesundheitsbescheinigung des amtlich bestellten Bienensachverständigen durch das Veterinäramt mit Unterschrift und Amtsstempel bestätigt werden.
1.2 Untersuchung der Völker im zeitigen Frühjahr bei Bienenflug
Der günstigste Zeitraum für die Untersuchung von Bienenvölkern ist das zeitige Frühjahr, sobald die Völker drei und mehr Brutwaben pflegen, ihre volle Stärke jedoch noch nicht erreicht haben und vor allem die Honigräume noch nicht aufgesetzt sind. Mit dem für den derzeitigen Standort der Bienenvölker zuständigen Bienensachverständigen (beim Veterinäramt im Landratsamt erfragen) ist rechtzeitig ein Termin zur Untersuchung der Völker abzusprechen.
Das Gesundheitszeugnis wird immer für alle Völker eines Standes ausgestellt, unabhängig davon, ob alle oder nur einzelne Völker an einen anderen Ort verbracht werden sollen. Das Gesundheitszeugnis gilt auch für die aus den untersuchten Völkern erstellten Ableger.
1.3 Vor der Wanderung Faulbrutfreiheit beim Veterinäramt am Zielort erfragen, Wanderung ankündigen und Zeugnisverbleib absprechen
Das Einwandern mit Bienen in ein bestehendes Seuchensperrgebiet ist nach der BSVO verboten. Aus diesem Grund ist es ratsam, die aktuelle Seuchensituation beim Veterinäramt am Zielort abzuklären. Dabei ist auch zu erfragen, ob es genügt das Gesundheitszeugnis am Wanderstand (witterungsbeständig) anzubringen (übliche Verfahrensweise), oder ob auf eine Vorlagepflicht beim Veterinäramt oder an anderer Stelle (z.B. dem örtlichen, amtlich bestellten Bienensachverständigen - BSV) bestanden wird.
Ein quittiertes Gesundheitszeugnis kann auch ein Nachweis der Völkerzahl im Schadensfall sein (Diebstahl, Frevel, etc.)
1.4 Nach Trachtende unverzüglich abwandern
Ist eine angewanderte Tracht beendet, sollten die Völker aus seuchenhygienischen Gründen umgehend in eine bessere Trachtlage bzw. an den Überwinterungsstandort transportiert werden. Das mindert die Übertragung von Krankheitserregern und Parasiten (z.B. Varroamilben) durch Räuberei, besonders bei Trachtlosigkeit und erhält den Imkerfrieden

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